// Die wichtigsten Änderungen in der Spielordnung (SpO)
12 Jul
Die wichtigsten Änderungen in der Spielordnung (SpO)
§ 55 SpO erneut angepasst
Zur neuen Saison 2020/21 (ab 01.07.2020) wurde die Spielordnung angepasst:
A) Zwei Jahre nach der großen Änderung, wird der § 55 SpO
– „Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen“ erneut modifiziert.
gleich geblieben:
1. Festgespielt ist, wer in der selben Altersklasse an zwei aufeinanderfolgenden
Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft teilgenommen hat.
2. Für die niedrigere Mannschaft wieder spielberechtigt ist, wer
an zwei aufeinanderfolgenden Meisterschaftsspielen der höheren Mannschaft
ausgesetzt hat.
Änderung:
3. Für die niedrigere Mannschaft wieder spielberechtigt ist,
wenn die letzte Teilnahme in der höheren Mannschaft sechs Wochen (alt:
vier Wochen) zurückliegt.
B) Änderungen beim „Vereinswechsel, Spielausweisverfahren“ (§23 SpO) und „Dauer
der Wartefrist“ (§26 SpO)
Ergänzungen:
1. Der abgebende Verein ist verpflichtet, die Abmeldung eines
Spielers innerhalb von zwei Wochen zu bescheinigen oder einen
vorhandenen Spielausweis auszuhändigen.
2. Die Wartefristen bei einem Spielerwechsel sind gleichgeblieben (erwachsene
Spieler: ein Monat, 16.2.-30.04.: zwei Monate – Jugendspieler: zwei Monate, 15.03.-31.05.:
keine Wartefrist). Es entfällt jedoch, dass ein Jugendspieler nur einmal
wechseln darf, wenn zum Zeitpunkt der Abmeldung der bisherige Verein keine
Mannschaft in der betreffenden Altersklasse hat.
3. Die Wartefrist entfällt bei Freundschaftsspielen.
C) Änderungen bei den Spielrechten
1. Ergänzung §18 SpO „Jugendlicher, Jugendspieler“
Volljährige Spieler können ihr Jugendspielrecht unwiderruflich
aufgeben.
2. Ergänzung §19 SpO „Doppelspielrecht von Jugendspielern“
Ein Doppelspielrecht kann auch einmalig für das laufende
Spieljahr an einen anderen Verein abgetreten werden. Eine Verlängerung
benötigt einen weiteren Antrag.
3. Klarstellung §19a SpO „Zweifachspielrecht für Jugendspieler der Altersklassen
A-C“
SpielerInnen dürfen mit einem Zweifachspielrecht beim Zweitverein entweder in ihrer betreffenden Altersklasse oder nächst höheren Altersklasse (§ 22 (1) SpO) eingesetzt werden, allerdings nur in einer höheren Spielklasse des Erstvereins. Das
Zweifachspielrecht kann im Zeitraum vom 01.07.-30.11. (alt: 15.10.) beantragt
werden.
4. Klarstellung/Ergänzung §19b SpO „Gastspielrecht für Jugendspieler“
Das Gastspielrecht kann in zwei Altersklassen erfolgen, wenn der abgebende
Verein (Erstverein) auch in der nächsthöheren Jugendklasse keine Mannschaft
gemeldet hat. Das Gastspielrecht kann im Zeitraum vom 15.03.-30.06. beantragt
werden.
5. Ergänzung §15 SpO „Zweitspielrecht“
Studenten und Berufspendler können zwei Spielrechte beantragen, wenn zwischen
den beiden Vereinssitzen mind. 100km (kürzeste Fahrtstrecke) liegt. Es
ist im Zweitverein nur unterhalb der vierthöchsten Liga möglich und der Einsatz
in Relegationsspielen ist nur in einem der beiden Vereine zulässig. Das
Spielrecht kann auch für dieselbe Spielklasse erfolgen, wenn die Vereine
in unterschiedlichen Staffeln eingeteilt sind.
Die Spielordnung des BHV (ab 01.07.2020, Änderungen in rot)